Anlage 2 der Ersatzbaustoffverordnung definiert die Einsatzmöglichkeiten von Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken. Diese Vorschrift legt fest, wie Ersatzbaustoffe in verschiedenen technischen Bauwerken verwendet werden dürfen, und klärt die zulässigen Einbauweisen. Es ist hervorzuheben, dass Anlage 2 ausschließlich den Einsatz in technischen Bauwerken behandelt und nicht auf spezifische Bautechniken eingeht, die in Anlage 3 geregelt sind.
Zur Unterstützung der Fachleute im Bauwesen haben wir alle relevanten Tabellen aus Anlage 2 zusammengetragen, die detailliert die Einbauweisen und Einsatzmöglichkeiten dieser Materialien aufzeigen. Diese Informationen stehen zum Download zur Verfügung und bieten eine wertvolle Ressource für die praktische Umsetzung der Verordnung im Baualltag.
Ersatzbaustoffe können in verschiedenen technischen Bauwerken wie Stützmauern, Straßenunterbauten oder Lärmschutzwänden verwendet werden. Anlage 2 legt die spezifischen Einbauweisen und Bedingungen für diese Anwendungen fest.
Vor der Annahme müssen die Ersatzbaustoffe auf ihre Qualität hin überprüft werden. Dies beinhaltet Tests auf Schadstoffgehalte, Festigkeit und andere relevante Eigenschaften, um sicherzustellen, dass sie den vorgeschriebenen Standards entsprechen.
Der Verwender ist verpflichtet, eine lückenlose Dokumentation über die Herkunft, Qualität und den Verbleib der Ersatzbaustoffe zu führen. Dies umfasst unter anderem Lieferscheine, Prüfberichte und Einbau-Nachweise.
Nach dem Einbau von Ersatzbaustoffen muss gegebenenfalls ein Eintrag in das Ersatzbaustoffkataster vorgenommen werden. Dies dient der Erfassung und Überwachung von Bodenveränderungen und möglichen Kontaminationen.
Die Unterlagen, die den Einsatz und die Qualität der Ersatzbaustoffe belegen, müssen mindestens für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss des Projekts aufbewahrt werden. Diese Frist kann sich je nach regionaler Gesetzgebung auch verlängern.
Diese FAQs bieten eine klare Übersicht über die wesentlichen Aspekte beim Einsatz von Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken gemäß Anlage 2 der Ersatzbaustoffverordnung und können als nützliche Ergänzung für den Artikel dienen.