Am 3. Mai hat der Bundesrat den Entwurf der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und den Bodenschutz verabschiedet. V18 setzt sich seit März vergangenen Jahres für den für die Probenahme erforderlichen Kompetenznachweis ein und hat entsprechende Stellungnahmen abgegeben oder bei öffentlichen Anhörungen vorgelegt. Die am 1.8.2023 in Kraft tretende Mantelverordnung berücksichtigt diese Vorbehalte für die Anforderungen an Probenehmer und Untersuchungsstellen.

In der neuesten Fassung des § 19 Abs. 1 BBodSchV heißt es:

„§ 19 Allgemeine Anforderungen an die Probenahme (1) Die Probennahme ist von Sachverständigen im Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder Personen mit vergleichbarer Sachkunde zu entwickeln und zu begründen, zu begleiten und zu dokumentieren. Die Probennahme ist von einer nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder DIN EN ISO/IEC 17020 akkreditierten oder nach Regelungen der Länder gemäß § 18 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes notifizierten Untersuchungsstelle durchzuführen."

Die Stellungnnahme des V18 zum damaligen Entwurf zur Ersatzbaustoffverordnung bzw zur Novelierung der Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung respektive zur überarbeiteten Deponieverordnung.

Der Verband „Verband der Berufsgenossenschaften und Prüfstellen nach V18 – §18 BBodSchG e.V.“ sieht in der Beprobung, die keinen Sachkundenachweis (Akkreditierung oder Anzeige) erfordert, einen schwerwiegenden Gesetzesmangel.

Die Analyse erfordert eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, während die Probenahme keine Qualifikation erfordert. Es ist allgemein bekannt, dass Stichprobenfehler in der Analyse nicht korrigiert werden können. Aus diesem Grund ist die Befähigungsbestätigung bzw Förderfähigkeit nach anderen Vorschriften wie Trinkwasserverordnung (TrinkwV § 15 (4)) und DepV (Anlage 4, 1.). Auch die technischen Regeln der LAGA PN 98 verlangen ausdrücklich, dass die Probenahme durch geschultes und vertrauenswürdiges Fachpersonal durchgeführt werden muss.

Bereits vor 20 Jahren hat der Bund bei der Begehung von Bundesvermögen einen Befähigungsnachweis für Probenahmen vorgeschrieben (OFD-BAM-Abkommen). Die Regulierung hingegen hinkt Jahrzehnte hinterher.

Das oft zitierte Argument, der Aufwand für den Nachweis der Sampling-Kompetenz sei zu hoch zu Lasten kleiner Büros, ist falsch. Im umgekehrten Fall:

Wir glauben, dass die derzeit geplante Nichtregulierung ungünstig für Unternehmen ist, die in Qualitätssicherung und Akkreditierung investieren. Es lässt sich nicht leugnen, dass die Implementierung und Aufrechterhaltung eines Qualitätskontrollsystems für Stichproben kostspielig ist. Ein QM-System ist jedoch eine notwendige Voraussetzung für eine qualitativ hochwertige und dem Ergebnisspektrum angemessene Bemusterung. Kompetenznachweis bedeutet, dass eine neutrale Stelle prüft und feststellt, dass dieses QM-System vorhanden ist und funktioniert. Der Aufwand für Nachweis und Kompetenznachweis ist gering im Vergleich zu den Kosten des QM-Systems und wird am Schaden gemessen, der durch eine nicht förderfähige Bemusterung entstehen kann.

Konkret sollte die Überprüfung der Probenahmefähigkeit wie folgt in der MantelV festgelegt werden:  

Artikel 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

Der Anlagenbetreiber hat die Materialwerte der Anlage 1 anzuwenden, die für jeden mineralischen Ersatzbaustoff gelten, der durch Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 durch eine akkreditierte Überwachungsstelle mit Überwachung überwacht werden muss in Anhang 4, Tabelle 1 angegeben. Probenahme und Überwachung können auch mit i.S. Der § 18 BBodSchG wurde der Prüfungsbehörde von i.S. Durch einen nach § 18 BBodSchG benannten Sachverständigen oder eine Person mit gleichwertiger Sachkunde. Sachkundiger i.S. § 18 BBodSchG oder Personal mit gleichwertiger Sachkunde muss über die für die Probenahme erforderliche technische Ausstattung und die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit für die Probenahme und externe Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems der Probenahme verfügen und von mir nachgewiesen werden.

Einen ähnlichen Satz in Artikel 1 Absatz 8 Absatz 1 Artikel 1 einfügen.

In § 19 BBodSchV wird nach Absatz 1 folgender Zusatz als eigener Absatz eingefügt:

„Die Probenahme ist von einer Untersuchungsstelle mit Kompetenzbestätigung für die Probenahme (Akkreditierung oder Notifizierung) durchzuführen.“